Versicherte im Gespräch mit dem Arzt

Arbeitsunfähig?

Wer krank wird, geht zum Arzt, wird krankgeschrieben und ist hoffentlich bald wieder gesund. Wenn eine Erkrankung jedoch länger andauert, können die Krankenkassen den MDK bitten, die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten zu überprüfen. In bestimmten Fällen sind die Kassen dazu gesetzlich verpflichtet. 

Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?

Der umgangssprachliche Begriff Krankschreibung ist irreführend: Wenn der Arzt Ihnen einen „gelben Schein“ gibt, handelt es sich dabei um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Arbeitsunfähig sind Sie, wenn

  • Sie aufgrund Ihrer Erkrankung gar nicht arbeiten können oder
  • Ihre Krankheit sich verschlimmern könnte, wenn Sie weiter zur Arbeit gehen.

Der Begriff Arbeitsunfähigkeit ist also stark auf das Berufsleben bezogen. Das ist in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) so festgelegt.

Krank zu sein heißt also nicht immer auch arbeitsunfähig zu sein. Ob eine Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, hängt ab von

  • der Art und Schwere der Erkrankung,
  • dem physischen und psychischen Gesamtzustand,
  • der Art der beruflichen Tätigkeit und
  • den damit verbundenen Anforderungen.

Die sozialmedizinische Begutachtung hat zum Ziel, Ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu wird beispielsweise geschaut, ob bestimmte Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Behandlung Ihres Arztes ergänzen und unterstützen können.

Dafür bitten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse Sie um Auskunft zur aktuellen Situation und zu den konkreten Anforderungen und Belastungen an Ihrem Arbeitsplatz.

Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten durch den MDK begutachten zu lassen,

  • wenn es darum geht, den Behandlungserfolg zu sichern und die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, oder
  • wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Zunächst nimmt die Kasse Kontakt mit dem Versicherten auf und bittet um Auskunft zur aktuellen Situation. Danach kann die Krankenkasse eine sozialmedizinische Beratung durch den MDK einholen.

Sozialmedizinische Fallberatung

Grundlage für die sozialmedizinische Beratung durch den MDK sind zum einen die Befunde zur Erkrankung, zum anderen Informationen zur Arbeitssituation des Versicherten. Hilfreich ist es, wenn aktuelle Arztberichte in Kopie zur Verfügung gestellt werden können. Wenn nicht, fordert die Krankenkasse entsprechende Berichte bei den behandelnden Ärzten oder Krankenhäusern für den MDK an. Die Unterlagen werden direkt an den MDK verschickt.

Der MDK-Gutachter prüft die vorliegenden Unterlagen und spricht eventuell mit den behandelnden Ärzten. In der Regel kann er bereits auf dieser Basis eine Stellungnahme abgeben.

Reichen die Unterlagen für eine Beurteilung nicht aus, kann eine persönliche Begutachtung notwendig werden. Dazu lädt die Krankenkasse den Versicherten schriftlich in ein Beratungs- und Begutachtungszentrum des MDK ein.

Persönliche Begutachtung

Bei diesem Termin wird der Versicherte von einem erfahrenen Sozialmediziner untersucht, der mit ihm alle Aspekte der Arbeitsunfähigkeit bespricht und ihn über weitere Maßnahmen berät, beispielsweise eine stufenweise Wiedereingliederung in den Beruf. Vielleicht können auch Veränderungen notwendig sein, die über die medizinischen Maßnahmen hinausgehen.  Die Ärztinnen und Ärzte des MDK sind in beratender Funktion tätig und greifen dabei nicht in die Therapie des behandelnden Arztes ein. Eventuell geben sie ergänzende Hinweise zu Diagnostik und Therapie.

Begutachtungsergebnis

Das Ergebnis der Untersuchung teilt der Gutachter dem Versicherten in der Regel sofort mit, ebenso der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt. In manchen Fällen muss zum Beispiel noch ein Untersuchungsergebnis oder ein Arztgespräch abgewartet werden, bevor die abschließende Bewertung feststeht.

Neben der Frage nach der aktuellen Arbeitsunfähigkeit geht es in dem Gutachten auch darum, ob und wie ein Versicherter erwerbsfähig bleiben kann. Falls erforderlich, empfehlen die MDK-Gutachter beispielsweise eine medizinische Rehabilitation oder äußern sich zu berufsfördernden Maßnahmen wie etwa einer Umschulung oder einen inner- oder außerbetrieblichen Arbeitsplatzwechsel.

Die Gutachterinnen und Gutachter unterliegen der Schweigepflicht. Der MDK übermittelt Ihrer Krankenkasse ein schriftliches Gutachten. Sollte der Arbeitgeber die Frage nach der Arbeitsfähigkeit gestellt haben, teilt die Krankenkasse ihm auf dieser Grundlage lediglich mit, ob eine Arbeitsfähigkeit besteht oder nicht.