Pflegerin im Gespräch mit Pflegeperson

Pflegebegutachtung

+++ Aktuelle Hinweise während der Corona-Pandemie+++

Versicherte schützen, Versorgung sichern

Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus. Um Pflegebedürftige zu schützen und Infektionen bestmöglich zu vermeiden, setzt der MDK die persönliche Begutachtung vor Ort vorläufig bis Ende September 2020 aus. Das heißt, unsere Gutachterinnen und Gutachter kommen nicht mehr persönlich zu den Pflegebedürftigen nach Hause oder ins Heim. Stattdessen wird eine Gutachterin oder ein Gutachter mit dem Pflegebedürftigen oder einer Pflegeperson ein Telefongespräch führen. Der MDK schlägt dazu einen Termin vor. Zur Vorbereitung des Gesprächs senden wir den Versicherten vorab einen Fragebogen zur Selbstauskunft zu. Anhand des Telefongesprächs und der vorliegenden Informationen stellt eine Gutachterin oder ein Gutachter den Grad der Pflegedürftigkeit fest und teilt der Pflegekasse den empfohlenen Pflegegrad mit. Wie bisher erhalten die Versicherten den Leistungsbescheid von der Pflegekasse.

Der MDK Nordrhein stellt seinen Fragebogen jetzt auch online zur Verfügung. Die Online-Version bietet Versicherten die Möglichkeit, bequem von allen mobilen Endgeräten die Fragen zu beantworten und dem MDK digital zukommen zu lassen.Mit einem Klick kann zudem ein PDF-Dokument für die eigene Dokumentation erstellt werden.

Hier finden Sie den Online-Fragebogen zur Selbstauskunft und das Faltblatt für Versicherte.

Faltblatt für Versicherte (PDF barrierefrei)

Für Rückfragen oder eine Terminänderung erreichen Sie die Pflegezentrale telefonisch montags bis freitags von 7.30 bis 17.30 Uhr unter der Telefonnummer  0211 1382-200. Hier finden Sie das Terminabsageformular.

Begutachtung der Pflegebedürftigkeit

Auf Hilfe bei der Pflege angewiesen zu sein, ist das für alle Beteiligten eine Herausforderung, vor allem für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen. Durch die Leistungen der Pflegeversicherung können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine Unterstützung in ihrem täglichen Leben erhalten.

Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MDK). Der Maßstab für die Begutachtung ist der Grad der Selbstständigkeit des Menschen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie selbstständig der Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Dazu werden seine Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit geht es zentral um die Frage: Was kann der Mensch noch allein und wobei benötigt er Unterstützung?

Die wesentlichen Infos zum Begutachtungsverfahren haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist automatisch auch bei der entsprechenden Pflegekasse versichert. Bei Ihrer Krankenkasse können Sie telefonisch oder schriftlich einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Die Pflegekasse schickt Ihnen dann die nötigen Formulare zu. Wie es weitergeht, wenn Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad gestellt haben und alles zum Ablauf der Pflegebegutachtung lesen Sie hier.

Während der Corona-Epidemie können wir Sie leider nicht persönlich besuchen. Stattdessen wird eine Gutachterin oder ein Gutachter mit Ihnen oder einer Pflegeperson ein Telefongespräch führen. Beim Telefongespräch stellen die Gutachter fest, wie selbstständig Sie Ihren Alltag gestalten können und wobei Sie Hilfe benötigen.

Der Gutachter beurteilt zum Beispiel, ob sich ein Mensch an Gesprächen beteiligen kann und wie selbstständig er essen, trinken oder Treppen steigen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob es vielleicht in der Wohnung überhaupt keine Treppe gibt. Es geht allein darum, ob jemand in der Lage ist, Treppen zu steigen. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Den Grad der Selbstständigkeit ermitteln die MDK in sechs Bereichen. Sie führen die jeweiligen Ergebnisse mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammen. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Hier geht es zum Faltblatt für Versicherte, die einen Pflegegrad beantragt haben.

Hier geht es zum Pflegeflyer.

In Einzelfällen ist es auch während der Corona-Epidemie möglich, dass eine Gutachterin oder ein Gutachter zu den Versicherten fährt oder eine Begutachtung per Video durchführt. Der MDK Nordrhein verfügt dazu über eine Software, die datenschutzrechtlich geprüft ist und die bereits in der Anwendung ist.

In dieser Situation ist es besonders wichtig, dass eine Pflegeperson während des Telefonats anwesend ist und Auskunft geben kann. So kann die Gutachterin oder der Gutachter alle notwendigen Informationen erhalten.

Bei der Begutachtung für einen Pflegegrad wird der Grad der Selbstständigkeit des Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt: Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Bei der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit des Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt.

  • Mobilität: Wie selbstständig kann sich ein Mensch fortbewegen?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich jemand in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann er Gespräche führen?
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt ein Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, etwa aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
  • Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich jemand im Alltag bei der Körperpflege sowie beim Essen und Trinken versorgen?
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, zum Beispiel bei der Gabe von Medikamenten und bei Verbandswechseln?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig und bewusst kann ein Mensch noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Für jeden Bereich gibt der Gutachter je nach Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Punkte. Die Höhe der Punktzahl ist dann entscheidend für den Pflegegrad.


Um den Pflegegrad zu bestimmen, betrachtet die Gutachterin oder der Gutachter sechs Lebensbereiche. In jedem Lebensbereich gibt der Gutachter je nachdem, wie viel Unterstützung Sie in Ihrem Alltag benötigen, eine Anzahl von Punkten. Diese Punkte fließen unterschiedlich gewichtet in die Gesamt- wertung ein. Der Bereich Selbstversorgung erhält zum Bespiel mehr Gewicht als der Bereich Mobilität. Am Ende ergibt sich ein Gesamtpunktwert von dem der Pflegegrad abgeleitet werden kann.

Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade:

Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten)

Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)

Für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten gelten bei der Begutachtung besondere Voraussetzungen. Sie werden einen Pflegegrad höher eingestuft.

Fünf Pflegegrade

Die Gutachter fassen die Ergebnisse und Empfehlungen, auch zum Pflegegrad, in einem Gutachten zusammen und senden es an die Pflegekasse. Ist ein Hilfsmittel notwendig, geben der Gutachter oder die Gutachterin mit Ihrem Einverständnis diese Information ebenfalls an die Pflegekasse. Sie brauchen keinen gesonderten Antrag zu stellen. Das Pflegegutachten mit den MDK-Empfehlungen sendet Ihnen die Pflegekasse mit dem Bescheid über den Pflegegrad zu.

Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt haben, können Sie sich von Ihrer Pflegekasse auch umfassend beraten lassen. Denn Sie haben das Recht auf eine individuelle, unabhängige und kostenlose Pflegeberatung durch Ihre Kasse. Das trifft auch auf Angehörige zu, wenn die pflegebedürftige Person dem zustimmt.

Bei der Beratung können Sie besprechen, welche Leistungen Ihnen oder Ihrem Angehörigen im Falle einer Pflegebedürftigkeit zustehen und wie die Pflege organisiert werden kann.

Wenn Sie Einwände gegen die Entscheidung der Pflegekasse haben, können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.